Monat / Juni 2024

    Weitere laden…
  • Neuerungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2024

    Der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht Neuregelung zu Entnahmen bei Personengesellschaften, die Möglichkeit der Umwandlung von virtuellen Anteilen in eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, eine neue grenzüberschreitende umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und die Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden vor.

  • Gebäudestandard Bronze

    Für nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützte Sanierungsmaßnahmen wurde eine beschleunigte Absetzbarkeit sowie eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Wohnneubauten geschaffen. Diese ist an das Erfüllen des „Gebäudestandard Bronze“ geknüpft.

  • Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks

    Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich in einem Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein Veräußerungsgeschäft und somit ein steuerbarer Vorgang ist.

  • Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

    Das im Entwurf vorliegende Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 widmet sich der Bekämpfung von Scheinrechnungen und Scheinunternehmen. Die parlamentarische Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

  • Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

    Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

  • Keine KESt-Pflicht bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

    Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der jedoch keine Gesellschafterstellung innehat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

    In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

  • WiEReG-Strafen können Verein von Spendenbegünstigung ausschließen

    Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen.


Karin Stohl
Bilanzbuchhalterin

Goldschlagstraße 148-158
A-1140 Wien
+43 (0) 1 956 38 23
+43 (0) 699 100 87 237
+43 (0) 1 956 38 23
Office@buchhaltung-extern.at