Kleinunternehmerpauschalierung

Es ist für die Kleinunternehmerpauschalierung unschädlich, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht.

Kleinunternehmer können seit der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Als Einkünfte müssen entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900, bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 wurde nun hinsichtlich der Voraussetzungen, bei deren Erfüllen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung zur Anwendung kommen kann, eine gesetzliche Klarstellung bzw. Verbesserung vorgenommen.
Die Kleinunternehmerpauschalierung stellt tatbestandsmäßig darauf ab, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar (Gesamtumsatz eines Unternehmens in einem Jahr nicht mehr als € 35.000 netto) oder nur aus drei bestimmten, im Gesetz genannten Gründen nicht anwendbar ist. Ab der Veranlagung 2023 wurde die Umsatzsteuergrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung um € 5.000 angehoben und beträgt somit nun € 40.000 netto.

Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte

War die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung aber deswegen nicht anwendbar, weil dieser Befreiung eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kam nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung nicht in Betracht.
Davon waren z. B. Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung deswegen nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die für Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte im speziellen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Befreiung für Kleinunternehmer vorgeht.
Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem konkreten Fall die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung vorteilhafter ist.


Karin Stohl
Bilanzbuchhalterin

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