Arbeitnehmerveranlagung – Jahresausgleich

 

Allgemeines zur AN-Veranlagung

Bei der Durchführung der Veranlagung wird die Lohnsteuer der laufenden Bezüge, der Jahressechstelüberhänge und der sonstigen Bezüge neu berechnet.
Wurden im Veranlagungszeitraum die Absetzbeträge, das Werbungskostenpauschale, das Sonderausgabenpauschale, der Freibetrag oder die Freigrenze mehrfach berücksichtigt, werden diese Steuerbegünstigungen auf das einfache Ausmaß zurück geführt.

 

Pflichtveranlagung

zur Pflichtveranlagung kommt es bei folgenden Veranlagungstatbeständen

  • andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Einkünfte
  • andere Bezüge – Krankengeld, Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
  • Entschädigungen bzw. Verdienstentgang für Truppenübungen
  • erstattete Pflichtbeiträge
  • Bezüge durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds
  • Bezüge aus Dienstleistungsschecks
  • Bezüge durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
  • ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde
  • der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge berücksichtigt wurden, die Voraussetzungen aber nicht vorliegen
  • bei unrichtiger Erklärung betreffend Pendlerpauschale und Pendlereuro

 

Antragsveranlagung

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, so kann die Veranlagung auf Antrag eines Arbeitnehmers gestellt werden

  • eine Veranlagung erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den
    Alleinerzieherabsetzbetrag haben
  • jeder Arbeitnehmer kann eine Veranlagung beantragen
  • bei Geltendmachung zusätzlicher Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen
  • beantragte Veranlagungen können im Rechtsmittelweg zurückgezogen werden

 

Antragslose Veranlagung

Das Finanzamt hat von Amts wegen eine antraglose Veranlagung vorzunehmen, wenn

  • aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht und
  • aus der Veranlagung eine Steuergutschrift resultiert

Karin Stohl
Bilanzbuchhalterin

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